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Energieausweis

Bewertung der energetischen Qualität von Gebäuden

Das Dokument muss von jedem Vermieter vor einem Vertragsabschluss mit einem neuen Mieter vorgezeigt werden können (nach EnEV 2007). Sollte dies nicht passieren, drohen dem Vermieter Strafen bis zu 15.000 Euro. Ausgestellt werden darf der Ausweis von Bauvorlageberechtigten, wie beispielsweise Architekten. Dabei wird in zwei Arten von Ausweisen unterschieden: Dem bedarfsbasierten und dem verbrauchsbasierten Energieausweis.

Bedarfsbasierter Energieausweis

Dieser gibt den Bedarf an Energie zur Erwärmung der Räume oder des Wassers wieder . Die Bewertungsgrundlagen sind räumliche Gegebenheiten, wie beispielsweise Raumhöhen, Effizienz der Heizungsanlage oder Isolierung.

Verbrauchsbasierter Energieausweis

Wie der Name verrät, werden bei diesem Ausweis die Angaben zu Verbrauch eines Hauses erfasst. Dazu zählt jeglicher Verbrauch zum Erwärmen der Räume und des Wassers.
Er gibt Auskunft auf die Frage: Welche Mengen an Strom, Gas, Öl Holz oder Kohle wurden in den letzten drei Jahren verbraucht? Dabei wird das unterschiedliche Verhalten beim Energieverbrauch der Bewohner nicht berücksichtigt.

Welcher Energieausweis für wen?

Der bedarfsbasierte Ausweis ist sehr aufwendig, da er Angaben, wie Konstruktionsart und Dämmung des Daches oder Angaben zu den Fenstern einbindet. Der Vorteil dieses Ausweises liegt darin, dass die Kennwerte nicht in Zusammenhang mit dem individuellen Nutzverhalten der Einwohner stehen. Sollten Modernisierungen nötig sein, beziehen sich die Empfehlungen auf die Bausubstanz. Der verbrauchsbasierte Ausweis hingegen kann zwar den Verbrauch der Bewohner festhalten, ist dafür in den Aussagen zu Modernisierungsempfehlungen ungenauer.

Gültigkeit des Ausweises

Der Energiepass gilt grundsätzlich zehn Jahre. Und zwar für alle Wohnungen eines Hauses. Der Eigentümer darf die Kosten für den Energiepass nicht auf die Mieter umlegen.

© Thorben Wengert / pixelio.de